Benachteiligungsarten
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Im AGG wird ganz bewusst der Begriff "Diskriminierung" vermieden. Stattdessen wird von "Benachteiligung" gesprochen. Damit soll deutlich gemacht werden, dass nicht jede Ungleichbehandlung unzulässig ist.
Zunächst werfen wir einen Blick auf die unterschiedlichen Benachteiligungsarten, die im AGG unterschieden werden. Schau dir dafür die Beschreibungen an und ordne anschließend die Beispiele den Benachteiligungsarten zu.
Benachteiligungsarten
Hierbei wird eine Person aufgrund eines der im AGG genannten Merkmale unmittelbar schlechter behandelt als eine andere Person in vergleichbarer Situation.
Hierbei werden scheinbar neutrale Regelungen oder Verfahren angewendet, die Personen mit einem der im AGG genannten Merkmale in besonderer Weise benachteiligen.
Hierbei geht es um unerwünschtes Verhalten, das aufgrund eines der im AGG genannten Merkmale erfolgt und das Ziel hat, die betreffende Person zu erniedrigen, einzuschüchtern oder zu verletzen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schreibt dazu:
"Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Dazu zählen nicht nur verbale und physische Belästigungen, wie sexualisierte Sprüche oder unerwünschte Berührungen, sondern auch non-verbale Formen wie anzügliche Blicke oder das Zeigen pornografischer Bilder.
Besonders wichtig: Das Gesetz definiert sexuelle Belästigung über die objektive Wahrnehmung des Geschehens und nicht über die Absicht der belästigenden Person. Entscheidend ist also nur, ob ein bestimmtes Verhalten objektiv einen sexuellen Charakter hat und sich die betroffene Person dadurch belästigt gefühlt hat."
Die ausführliche Beschreibung ist hier nachzulesen.
Hierbei wird eine Person angewiesen, eine andere Person aufgrund eines der im AGG genannten Merkmale zu diskriminieren, beispielsweise indem sie bestimmte Bewerbergruppen von vornherein ausschließt.
Das AGG sieht bestimmte Ausnahmen vor, die als "berechtigte Benachteiligung" bezeichnet werden. Solche Ausnahmen können zulässig sein, wenn sie objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt werden (§ 8 Abs. 1 AGG). Ein Beispiel wäre die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Berufen aufgrund einer notwendigen körperlichen Fähigkeit oder eines bestimmten Bildungsabschlusses. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind und nicht zur Rechtfertigung von Diskriminierung missbraucht werden dürfen.
Reflexionsfrage:
Welche Benachteiliungsarten hast du schon in deinem Arbeitsleben erlebt? Wie wurde damit umgegangen?
In Kürze:
Das AGG schützt vor bestimmten Benachteiligungsarten und findet Anwendung im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften. Das AGG regelt aber nicht das Verhältnis von Bürger*innen und Staat: Der Diskriminierungsschutz hier ergibt sich durch das Grundgesetz.
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