Station A: Die Gefährdungsbeurteilung
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Station A: Gefährdungsbeurteilung
Aufgabe: GeBu gecheckt
Arbeitsform: Partnerarbeit

Worum geht es hier?
Die Gefährdungsbeurteilung ist in § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) geregelt. Sie bringt Aufgaben für Arbeitgeber und auch Interessenvertretung mit sich. Was es damit auf sich hat und warum Gefährdungsbeurteilungen wichtig sind, ist Thema dieser Station.

Was ist zu tun?
Bitte lies zunächst im Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6 ArbSchG. Beantworte anschließend die Fragen und lies nach, welche Beteiligungsrechte du als Betriebsrat/Personalrat hast.
Reflexionsfrage:
Finden in eurem Betrieb/eurer Dienststelle Gefährdungsbeurteilungen statt? Wie wird damit umgegangen und wie werdet ihr als Interessenvertretung beteiligt?

Welches Material?
- Der Blick ins Gesetz
- Nachlesen im Teilnehmendenmaterial
- bei Bedarf: Internetrecherche

Fragen rund um die Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat hat das Recht, bei Regelungen zum Gesundheitsschutz im Betrieb mitzubestimmen. Das steht im Gesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht gilt, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz umsetzen muss, aber selbst entscheiden kann, wie genau er das macht.
Das Mitbestimmungsrecht gilt in diesen Fällen:
- Wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, etwas für den Gesundheitsschutz zu tun.
- Wenn das Gesetz nicht genau vorgibt, wie der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllen soll, und der Arbeitgeber eigene Regeln im Betrieb aufstellen muss.
Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG):
- Der Betriebsrat darf mitentscheiden, ob die Arbeitsbedingungen für mehrere Beschäftigte gleich sind und ob es deshalb reicht, nur einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zu beurteilen.
- Der Betriebsrat darf mitentscheiden, welche Methoden und Verfahren verwendet werden, um Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen und festzustellen, wie dringend Maßnahmen nötig sind.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat der Personalrat im Gegensatz zum Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geht. Das liegt daran, dass die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung keine Maßnahme ist und daher nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) fällt.
Eine "Maßnahme" im Sinne der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder liegt erst dann vor, wenn die Handlungen der Dienststelle darauf abzielen, die Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen zu verändern. Zudem darf es sich nicht nur um die Vorbereitung einer Maßnahme handeln.
Laut BVerwG ist dies bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG nicht der Fall.
Wenn die Dienststelle jedoch aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ableiten und umsetzen will (z.B. Änderungen der Arbeitszeiten oder Personalentwicklungsmaßnahmen), muss der Personalrat wieder im Rahmen seiner Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG beteiligt werden. Dies gilt auch analog für die Personalvertretungsgesetze der Länder.